Aufgrund mehrfacher Nachfragen aus der Bevölkerung im Kontext der mit der Abstimmungsbenachrichtigung verschickten Bürgerinformation der Gemeindevertretung hat die Gemeinde Sylt ihre FAQs zum Bürgerentscheid am 29.09.2024 ergänzt. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht des Kreises Nordfriesland wird die Tatsache, dass mit der Abstimmungsbenachrichtigung ausschließlich eine Bürgerinformation der Gemeindevertretung verschickt wurde, wie folgt begründet:
Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung oder des zuständigen
Ausschusses und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen.
Mit der Abstimmungsbenachrichtigung wird den Stimmberechtigten eine Information zugestellt, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfang dargelegt sind.
Hieraus schloss das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 02.08.2021 (3 MB 24/21), als es um eine Abwahl in Ratzeburg ging, dass nur die in dieser Vorschrift benannten Personengruppen (also Gemeindevertretung und ggf. Vertretungsberechtigte eines durch Unterschriftenlisten der Bürgerinnen und Bürger getragenen Abwahlantrags) ihre Standpunkte auf diese Weise darlegen können.
Da der Bürgermeister, gegen den ein Abwahlantrag gerichtet ist, in diesen Vorschriften nicht erwähnt ist, kann er seinen Standpunkt nicht in gleicher Weise darlegen.
Das Oberverwaltungsgericht wies darauf hin, dass der betroffene Bürgermeister sich aber auf andere Weise an die Abstimmungsberechtigten wenden kann, von dieser Möglichkeit hat ja auch Herr Häckel bereits Gebrauch gemacht, z.B. in seinem privaten Internetauftritt.
Diese und alle weiteren Informationen zum Bürgerentscheid am 29.09.2024 gibt es online auf der Homepage der Gemeinde Sylt unter FAQ für den Bürgerentscheid – Gemeinde Sylt (gemeinde-sylt.de).