(CIS-intern) – Die Eigentümer und Nutznießer von Grundstücken werden gebeten, die Geh- und Radwege an ihren Grundstücken frei von Bewuchs und Unkraut zu halten. Es soll eine uneingeschränkte und sichere Nutzung für die Allgemeinheit möglich sein. Zum Geh- und Radweg gehört auch die OBERE BORDSTEINKANTE.
Überhängende Pflanzen und Äste sind so zu stutzen, dass von ihnen keinerlei Gefahr ausgehen kann.
Verkehrszeichen und Straßenleuchten dürfen von Bäumen und Hecken nicht verdeckt werden. Die Gefahr der Beschädigung der Leuchten-Köpfe durch das Einwachsen ist zu vermeiden.
Der Unterhaltungsschnitt von Hecken und Gehölzen ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ganzjährig zulässig.
Die entsprechenden Satzungen können auf der Homepage der Gemeinde Sylt unter www.gemeinde-sylt.de sowie für die Gemeinden Hörnum (Sylt), Kampen (Sylt), List auf Sylt und Wenningstedt-Braderup (Sylt) unter www.amtlandschaftsylt.de eingesehen werden.
Bild von Karolina Grabowska auf Pixabay