Hinweis der Gemeinde Sylt zum Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern

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Redakteur
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Für die Insel Sylt gilt generell ein Verbot zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern. Dies regelt die Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Das Gesetz gilt bundesweit. Besonders relevant für Sylt ist §23 Absatz 1: Demnach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände – dazu zählen z.B. Raketen, Vulkane, Fontänen, Feuertöpfe sowie Römische Lichter – in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Bei den genannten brandempfindlichen Gebäuden geht es insbesondere darum, Reetdachhäuser sowie unter Denkmalschutz stehende Gebäude auf der Insel zu schützen.

In Naturschutzgebieten wie dem Nationalpark Wattenmeer ist das Abbrennen von Feuerwerk und/oder Knallkörpern ebenfalls verboten – das regelt § 5 Abs. 1 Nr. 3 Nationalparkgesetz. Lärm und Licht lösen bei den Wildtieren Fluchtreaktionen aus.

Bei dem Abbrennverbot geht es auch darum, Feinstaub-Belastungen durch den Qualm der Silvesterraketen sowie Müll zu vermeiden.

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