CIS –
Das Protestcamp an der Sylter Nicolai-Kirche war bis zum 18. August, 18 Uhr, vom Kreis Nordfriesland als Versammlung im Sinne des Artikels acht Grundgesetz anerkannt worden. Eine am letzten Donnerstag telefonisch beantragte Verlängerung lehnte der Kreis als Versammlungsbehörde ab.
„Wir befanden uns die ganze Zeit über in einem Zwiespalt: Zum einen gehört das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu den Grundlagen unseres demokratischen Rechtsstaates. Es gilt grundsätzlich für jedermann und für jedes dabei vertretene politisch-gesellschaftliche Anliegen“, erläutert Kai Mintrop. Er leitet den Fachdienst Recht und Sicherheit der Kreisverwaltung, in dem die Versammlungsbehörde angesiedelt ist.
„Auf der anderen Seite haben jedoch auch die Protestierenden sich an gewisse Spielregeln zu halten. Und das war hier nur eingeschränkt der Fall“, sagt Mintrop.
So habe der Veranstalter das Camp als zentralen Ort des Protests angemeldet. In Wirklichkeit sei es jedoch vor allem als Schlafplatz genutzt worden, während das inhaltliche Anliegen andernorts auf der Insel an die Bevölkerung herangetragen worden sei. Zudem dürfe von Protestcamps keine Störung der öffentlichen Sicherheit ausgehen. Dagegen sei verstoßen worden, indem das Lager auf einem privaten Grundstück errichtet wurde, ohne zuvor die Einwilligung des Eigentümers einzuholen. Auch sei der behördlichen Auflage, eine Toilette pro 15 Teilnehmer zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen worden. Dies habe zu massiven Geruchsbelästigungen und einer Zerstörung von Grünanlagen geführt.
Aus Sicht des Rechtsstaates sei es Anwohnern durchaus zuzumuten, Lärm und andere Nachteile durch Protestcamps und Demonstrationszüge hinzunehmen. „Das gilt aber nur für eine gewisse Zeit. Denn auch die Anwohner haben ja Grundrechte, die nicht dauerhaft eingeschränkt werden dürfen“, erklärt Mintrop.
Er geht davon aus, dass das Zeltlager sich nun geordnet auflöst. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollten von den Teilnehmern der nun offiziell beendeten Versammlung weitere Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen, könnten das Ordnungsamt der Gemeinde Sylt und die örtliche Polizei mit den üblichen Mitteln des Ordnungsrechts einschreiten. Dazu gehören etwa Platzverweise und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren. Aber auch eine Duldung des Camps – gegebenenfalls unter Auflagen – sei der Gemeinde möglich.
„Auch wenn die rechtliche Zuständigkeit der Versammlungsbehörde beendet ist und der Ball nun im Spielfeld der Gemeinde liegt, sind wir selbstverständlich gern bereit, sie bezüglich ihres weiteren Vorgehens juristisch zu beraten“, sichert Mintrop zu.